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Da viele Studierende kein Einkommen haben, beschäftigen sie sich während des Studiums verständlicherweise nur selten mit dem Thema Steuern. Sobald du aber Geld verdienst und Einkommenssteuer zahlst, solltest du darüber nachdenken, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben, denn viele Ausgaben, die aufgrund deiner Ausbildung anfallen, kannst du absetzen und dir somit eine Rückerstattung sichern.
Die meisten Studierenden sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, können diese aber freiwillig einreichen und so in vielen Fällen eine Rückerstattung vom Finanzamt bekommen. Mit dieser lässt sich das oft leere Konto zumindest etwas auffüllen. Das funktioniert, weil sich viele Ausgaben während der Zeit an der Universität oder an der Fachhochschule als sogenannte Werbungskosten absetzen lassen, sodass die Einkommensteuerlast gemindert wird. Die Voraussetzung für die Erstattung ist aber, dass du über ein gewisses Einkommen verfügst, für das du Steuern zahlen musst, schließlich kann dir das Finanzamt nur dann etwas davon abziehen. Für den Fall, dass du keinen Nebenjob hast, raten wir dir trotzdem weiterzulesen, denn unter bestimmten Umständen werden deine Werbungskosten, wenn du sie während des Studiums fleißig beim Finanzamt anzeigst, später beim Berufseinstieg entsprechend verrechnet.
Studierende, die neben dem Studium einem Job nachgehen, müssen genau wie alle anderen Arbeitnehmer erst ab dem Überschreiten des Grundfreibetrags für das jeweilige Jahr Steuern zahlen. Der Grundfreibetrag wird jedes Jahr neu berechnet und liegt im Jahr 2024 bei 11.604 Euro. Er kann aber gegebenenfalls nachträglich erhöht werden, sodass manchmal erst am Ende des Jahres klar ist, wie hoch er tatsächlich sein wird.
Tipp: Um deine Steuererklärung elektronisch einzureichen, benötigst du ein ELSTER-Zertifikat, das du unbedingt rechtzeitig beantragen solltest, da dir das für dich zuständige Finanzamt einen Brief mit den Zugangsdaten zusenden muss.
Wenn du kein eigenes Einkommen hast, wirst du wahrscheinlich wenig Lust verspüren, eine Steuererklärung abzugeben und in deinem Erststudium wird das auch nicht notwendig sein, da sie dir keinerlei Ersparnis bringt. In deinem Zweitstudium kannst du allerdings davon profitieren, deine Werbungskosten dennoch anzugeben beziehungsweise einen sogenannten Verlustvortrag vorzunehmen. So werden deine Aufwendungen auf die Zeit nach dem Studium übertragen und zu einem späteren Zeitpunkt mit deiner Steuerlast verrechnet.
Als Werbungskosten betrachtet der Gesetzgeber Ausgaben, die zur Ausführung des Berufs oder zur Durchführung eines Studiums und nicht aus privaten Gründen getätigt werden. Studierende haben die Möglichkeit, bei ihrer freiwilligen oder verpflichtenden Steuererklärung eine ganze Reihe von verschiedenen Ausgaben geltend zu machen, sodass schnell mehrere Tausend Euro in einem Kalenderjahr zusammenkommen können. Dazu gehören mitunter:
Allerdings solltest du berücksichtigen, dass die Höhe der Werbungskosten im Erststudium gedeckelt ist. So darfst du pro Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 Euro absetzen, und musst alles, was darüber liegt, gar nicht erst angeben. Anders sieht es aus, wenn du dich im Zweitstudium befindest, denn dann kannst du alle Werbungskosten in der vollen Höhe absetzen und dir somit eine echte Steuerersparnis sichern.
So mancher Studierende macht sich bereits neben dem Studium mit einer guten Idee selbstständig. Mitunter generiert er auf diese Weise oft sogar Einnahmen, die selbstverständlich beim Finanzamt angezeigt und entsprechend versteuert werden müssen. Anders als für Studierende, die nebenbei einen Job in einem Angestelltenverhältnis oder auf Minijobbasis ausüben, ist die Abgabe der Steuererklärung für freiberufliche oder selbstständige Studierende verpflichtend.
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung können natürlich auch die Werbungskosten für das Studium angegeben werden, während in der Einkommensüberschussrechnung oder in der Gewinn-Verlust-Rechnung die Ausgaben für das Unternehmen eingetragen werden. Falls du mehr als 22.000 Euro im Jahr an Umsatz verbuchen kannst, musst du außerdem eine weitere indirekte Steuerart, nämlich die Umsatzsteuer ausweisen. Dazu musst du regelmäßig Voranmeldungen vornehmen sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen.
Diese Steuer beträgt je nach Produkt oder Dienstleistung 19 oder 7 Prozent und wird deinen normalen Preisen als Unternehmer hinzugefügt, sodass der Kunde sie erst einmal an dich zahlt. Sie gilt als indirekt, weil eigentlich nicht du, sondern dein Kunde der Steuerschuldner ist, du sie aber entweder vierteljährlich oder monatlich beim Finanzamt melden und anschließend auch an dieses auszahlen musst. Bei deinen Betriebsausgaben musst du gegebenenfalls ebenfalls Umsatzsteuer oder Vorsteuer zahlen. Diese solltest du bei deinen Voranmeldungen auf jeden Fall angeben, da sie mit der zu entrichtenden Umsatzsteuer verrechnet wird.